Ich habe mal versucht, das leidige Thema Transport zusammen zu fassen, sollten einem Fehler auffallen, bitte mit Quellenangabe berichtigen..
Danke!
Ich nehme mal an, das die meisten Paintballspieler NICHT im Besitz einer Waffenbesitzkarte sind, falls du, der du das hier gerade liest, doch eine hast, dann weisst du Bescheid und du sparst dir den Rest des Textes einfach.
Führen bzw. Transport von Waffen
Das Paintballmarkierer, im Sinne des Gesetzes, als Waffen gelten, ist jedem, denke ich, klar.
Wie der Erwerb vonstatten geht, sollte den meisten auch klar sein.
Wo es aber immer wieder Streitig- und Unstimmigkeiten ist das Führen, bzw. der Transport des Markierers.
Für allen anderen:
Wie jetzt? Führen? Transport? Wo ist denn da der Unterschied?
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
4.führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
Den Transport als solchen kennt das Waffengesetz gar nicht. Es erfordert aber, grundsätzlich, eine Erlaubnis für das Führen.
Damit wir uns nicht alle eine Waffenbesitzkarte zulegen müssen, gibt es für diese Forderung Ausnahmen.
Hier schauen wir uns mal Abschnitt 2 des WaffG an,
Umgang mit Waffen oder Munition
in Unterabschnitt 2
Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
finden wir den §12
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
in Abschnitt 3, Satz 2
finden wir die Lösung für unser Problem:
WaffG - Einzelnorm
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Der Markierer darf also NICHT schussbereit UND NICHT zugriffsbereit sein...
Wie stellen wir das sicher?
Indem wir erst einmal schussbereit und zugriffsbereit definieren.
Schussbereit
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
Zugriffsbereit
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Um den Markierer NICHT schussbereit zu bekommen, müssen wir also nur sämtliche Paintballkugeln aus dem Markierer und ggf. aus dem Hopper, Magazin, usw. entfernen.
Um ihn NICHT zugriffsbereit zu bekommen, müssen wir ihn in einem verschlossenen Behältnis bewahren. Um herauszufinden was denn nun ein verschlossenes Behältnis ist,
greifen wir zum "Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage München 2011" das uns folgendes definiert:
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
Danke!
Ich nehme mal an, das die meisten Paintballspieler NICHT im Besitz einer Waffenbesitzkarte sind, falls du, der du das hier gerade liest, doch eine hast, dann weisst du Bescheid und du sparst dir den Rest des Textes einfach.

Führen bzw. Transport von Waffen
Das Paintballmarkierer, im Sinne des Gesetzes, als Waffen gelten, ist jedem, denke ich, klar.
Wie der Erwerb vonstatten geht, sollte den meisten auch klar sein.
Wo es aber immer wieder Streitig- und Unstimmigkeiten ist das Führen, bzw. der Transport des Markierers.
Für allen anderen:
Wie jetzt? Führen? Transport? Wo ist denn da der Unterschied?
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
4.führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
Den Transport als solchen kennt das Waffengesetz gar nicht. Es erfordert aber, grundsätzlich, eine Erlaubnis für das Führen.
Damit wir uns nicht alle eine Waffenbesitzkarte zulegen müssen, gibt es für diese Forderung Ausnahmen.
Hier schauen wir uns mal Abschnitt 2 des WaffG an,
Umgang mit Waffen oder Munition
in Unterabschnitt 2
Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
finden wir den §12
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
in Abschnitt 3, Satz 2
finden wir die Lösung für unser Problem:
WaffG - Einzelnorm
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Der Markierer darf also NICHT schussbereit UND NICHT zugriffsbereit sein...
Wie stellen wir das sicher?
Indem wir erst einmal schussbereit und zugriffsbereit definieren.
Schussbereit
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
Zugriffsbereit
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Um den Markierer NICHT schussbereit zu bekommen, müssen wir also nur sämtliche Paintballkugeln aus dem Markierer und ggf. aus dem Hopper, Magazin, usw. entfernen.
Um ihn NICHT zugriffsbereit zu bekommen, müssen wir ihn in einem verschlossenen Behältnis bewahren. Um herauszufinden was denn nun ein verschlossenes Behältnis ist,
greifen wir zum "Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage München 2011" das uns folgendes definiert:
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.