Ich habe mich mal rangesetzt und versuch alle relevanten sachen aus dem WaffG für uns rauszupicken. Ich bitte um Verbesserungsvorschlage, wenn alles ok werde ich es in ein pdf packen.
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Willkommen bei der Waffengesetz FAQ(?)
1.ABSOLUT KEINE GEWÄHR AUF VOLLSTÄNDIGKEIT ODER VERWENDBARKEIT VOR GERICHT, DIESER TEXT IST VON EINEM JURISTISCHE LAIEN VERFASST !
Nach dem ich das los bin ( ich hoffe ihr versteht, dass muss sein…)
Fangen wir an. Gut , es dreht sich um Paintball und das WaffG. Als erstes sollten wir feststellen ob Makierer denn überhaupt Waffen sind :
Laut Waffengesetz § 1 (2) – 1 sind Waffen :
„Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände“
--> Schusswaffen sind laut WaffG Anlage 1 ( Anlange 1 ist die Begriffsdefinition )
„sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“
- Somit zählen Paintball Makierer auch als Waffen im Sinne des WaffG
Sehen Wir mal Weiter…..
Der Umgang mit Waffen ist nach WaffG §1 (3) :
„Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt,
führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder
damit Handel treibt.“ (genaueres siehe unten)
Weiter steht im § 2 des WaffG
(1)„Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.“
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der
Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2
Abschnitt 1 und 2 genannt.
Sehen wir als nach in :
-->Anlage 2( die Waffenliste) des WaffG , Abschnitt 1,2
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (ca.214fps) erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
--->genau dies trifft auf Paintball Makierer zu, sie sind also „freie Waffen“ die eines bestimmten Zeichen benötigen. – den F stempel –
Das Schießen mit Paintball Makierern :
Laut § 12 des WAffG (4)
Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer
Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber
hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten
Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des
Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum
nicht verlassen können.
--> Man darf mit Makierer auf einem sg. Schießstand schießen, oder (was nun für uns wichtig ist) auf einem Gelände deren Inhaber des Hausrechts man ist bzw dessen Zustimmung man hatt.
--> ABER nur wenn die Waffen nicht mehr als 7.5 Joule(enspricht ca.214 fps) haben und die Geschossen das Gelände nicht verlassen können.
Transport des Paintball Makierers :
Nach § 29 wird eine Erlaubnis benötigt eine Schusswaffe zu „verbringen“. Allerdings zählt dies nur für Waffen und Munition laut „Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D)“
In diesem Abschnitt sind die „freien Waffen“ laut Anhang 2, Abschnitt 1,2(s.o.) nicht aufgeführt.
--> man braucht keine Erlaubnis für den Transport von Paintball Makierern. ( ich konnte allerdings nichts zu den Sicherheitsbestimmung bei Transport finden )
Jedoch Sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden das Der Paintball Makierer vom Treibmittel und der Munitionsbox getrennt ist. Weiterhin muss Rücksprache mit dem Zoll gehalten werden beim „verbringen“ eine Paintball Makierers ins Ausland.
Genauere hierzu findet man im WaffG Unterabschnitt 5 §29 – 32
VERBOTE sind laut
WaffG 2002 § 2
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem
Gesetz genannt sind, ist verboten.
-----> WaffG Anhang 2
Abschnitt 1.2.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3
Schauen wir nach bei ------> Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können
Auch verboten sind :
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten oder markieren
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
Dazu noch die Strafen :
WaffG 2002 § 51 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen
§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine
dort genannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,
herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
ERLAUBT IST
…Ja was genau ist den „Umgang mit einer Waffe haben ?! ….
---> Anhang 2 des WaffG , Abschnitt 1,2
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs (s.o.)
Umgang ist laut Anlange 2 Absch.2
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,
5.
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
6.
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,
7.
schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
8.1
gilt als Herstellen von Munition auch das gewerbsmäßige Wiederladen von Hülsen,
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
9.
treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,
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Nach dem ich das los bin ( ich hoffe ihr versteht, dass muss sein…)
Fangen wir an. Gut , es dreht sich um Paintball und das WaffG. Als erstes sollten wir feststellen ob Makierer denn überhaupt Waffen sind :
Laut Waffengesetz § 1 (2) – 1 sind Waffen :
„Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände“
--> Schusswaffen sind laut WaffG Anlage 1 ( Anlange 1 ist die Begriffsdefinition )
„sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“
- Somit zählen Paintball Makierer auch als Waffen im Sinne des WaffG
Sehen Wir mal Weiter…..
Der Umgang mit Waffen ist nach WaffG §1 (3) :
„Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt,
führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder
damit Handel treibt.“ (genaueres siehe unten)
Weiter steht im § 2 des WaffG
(1)„Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.“
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der
Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2
Abschnitt 1 und 2 genannt.
Sehen wir als nach in :
-->Anlage 2( die Waffenliste) des WaffG , Abschnitt 1,2
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (ca.214fps) erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
--->genau dies trifft auf Paintball Makierer zu, sie sind also „freie Waffen“ die eines bestimmten Zeichen benötigen. – den F stempel –
Das Schießen mit Paintball Makierern :
Laut § 12 des WAffG (4)
Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer
Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber
hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten
Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des
Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum
nicht verlassen können.
--> Man darf mit Makierer auf einem sg. Schießstand schießen, oder (was nun für uns wichtig ist) auf einem Gelände deren Inhaber des Hausrechts man ist bzw dessen Zustimmung man hatt.
--> ABER nur wenn die Waffen nicht mehr als 7.5 Joule(enspricht ca.214 fps) haben und die Geschossen das Gelände nicht verlassen können.
Transport des Paintball Makierers :
Nach § 29 wird eine Erlaubnis benötigt eine Schusswaffe zu „verbringen“. Allerdings zählt dies nur für Waffen und Munition laut „Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D)“
In diesem Abschnitt sind die „freien Waffen“ laut Anhang 2, Abschnitt 1,2(s.o.) nicht aufgeführt.
--> man braucht keine Erlaubnis für den Transport von Paintball Makierern. ( ich konnte allerdings nichts zu den Sicherheitsbestimmung bei Transport finden )
Jedoch Sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden das Der Paintball Makierer vom Treibmittel und der Munitionsbox getrennt ist. Weiterhin muss Rücksprache mit dem Zoll gehalten werden beim „verbringen“ eine Paintball Makierers ins Ausland.
Genauere hierzu findet man im WaffG Unterabschnitt 5 §29 – 32
VERBOTE sind laut
WaffG 2002 § 2
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem
Gesetz genannt sind, ist verboten.
-----> WaffG Anhang 2
Abschnitt 1.2.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3
Schauen wir nach bei ------> Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können
Auch verboten sind :
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten oder markieren
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
Dazu noch die Strafen :
WaffG 2002 § 51 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen
§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine
dort genannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,
herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
ERLAUBT IST
…Ja was genau ist den „Umgang mit einer Waffe haben ?! ….
---> Anhang 2 des WaffG , Abschnitt 1,2
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs (s.o.)
Umgang ist laut Anlange 2 Absch.2
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,
5.
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
6.
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,
7.
schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
8.1
gilt als Herstellen von Munition auch das gewerbsmäßige Wiederladen von Hülsen,
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
9.
treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,
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