Angepinnt WaffG und Pb, bitte lesen.

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  • WaffG und Pb, bitte lesen.

    Ich habe mich mal rangesetzt und versuch alle relevanten sachen aus dem WaffG für uns rauszupicken. Ich bitte um Verbesserungsvorschlage, wenn alles ok werde ich es in ein pdf packen.


    ....................................................................................................







    Willkommen bei der Waffengesetz FAQ(?)





    1.ABSOLUT KEINE GEWÄHR AUF VOLLSTÄNDIGKEIT ODER VERWENDBARKEIT VOR GERICHT, DIESER TEXT IST VON EINEM JURISTISCHE LAIEN VERFASST !



    Nach dem ich das los bin ( ich hoffe ihr versteht, dass muss sein…)

    Fangen wir an. Gut , es dreht sich um Paintball und das WaffG. Als erstes sollten wir feststellen ob Makierer denn überhaupt Waffen sind :



    Laut Waffengesetz § 1 (2) – 1 sind Waffen :

    „Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände“

    --> Schusswaffen sind laut WaffG Anlage 1 ( Anlange 1 ist die Begriffsdefinition )

    „sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“



    - Somit zählen Paintball Makierer auch als Waffen im Sinne des WaffG




    Sehen Wir mal Weiter…..

    Der Umgang mit Waffen ist nach WaffG §1 (3) :


    „Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt,
    führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder
    damit Handel treibt.“ (genaueres siehe unten)



    Weiter steht im § 2 des WaffG

    (1)„Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.“

    (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der
    Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2
    Abschnitt 1 und 2 genannt.








    Sehen wir als nach in :
    -->Anlage 2( die Waffenliste) des WaffG , Abschnitt 1,2


    Unterabschnitt 2:
    Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
    1.
    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
    1.1

    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (ca.214fps) erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    --->genau dies trifft auf Paintball Makierer zu, sie sind also „freie Waffen“ die eines bestimmten Zeichen benötigen. – den F stempel –











    Das Schießen mit Paintball Makierern :



    Laut § 12 des WAffG (4)


    Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer
    Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber
    hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten
    Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht
    mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des
    Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum
    nicht verlassen können.


    --> Man darf mit Makierer auf einem sg. Schießstand schießen, oder (was nun für uns wichtig ist) auf einem Gelände deren Inhaber des Hausrechts man ist bzw dessen Zustimmung man hatt.
    --> ABER nur wenn die Waffen nicht mehr als 7.5 Joule(enspricht ca.214 fps) haben und die Geschossen das Gelände nicht verlassen können.














    Transport des Paintball Makierers :


    Nach § 29 wird eine Erlaubnis benötigt eine Schusswaffe zu „verbringen“. Allerdings zählt dies nur für Waffen und Munition laut „Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D)“

    In diesem Abschnitt sind die „freien Waffen“ laut Anhang 2, Abschnitt 1,2(s.o.) nicht aufgeführt.

    --> man braucht keine Erlaubnis für den Transport von Paintball Makierern. ( ich konnte allerdings nichts zu den Sicherheitsbestimmung bei Transport finden )

    Jedoch Sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden das Der Paintball Makierer vom Treibmittel und der Munitionsbox getrennt ist. Weiterhin muss Rücksprache mit dem Zoll gehalten werden beim „verbringen“ eine Paintball Makierers ins Ausland.

    Genauere hierzu findet man im WaffG Unterabschnitt 5 §29 – 32



    VERBOTE sind laut

    WaffG 2002 § 2

    (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem
    Gesetz genannt sind, ist verboten.

    -----> WaffG Anhang 2

    Abschnitt 1.2.1

    Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3

    Schauen wir nach bei ------> Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3


    Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können

    Auch verboten sind :
    1.2.4.1

    Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten oder markieren

    1.2.4.2
    Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

    Dazu noch die Strafen :

    WaffG 2002 § 51 Strafvorschriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen
    § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine
    dort genannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,
    herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
    ERLAUBT IST


    …Ja was genau ist den „Umgang mit einer Waffe haben ?! ….


    ---> Anhang 2 des WaffG , Abschnitt 1,2


    Unterabschnitt 2:
    Erlaubnisfreie Arten des Umgangs (s.o.)


    Umgang ist laut Anlange 2 Absch.2

    1.
    erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

    2.
    besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

    3.
    überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

    4.
    führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

    5.
    verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,

    6.
    nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,

    7.
    schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

    8.1
    gilt als Herstellen von Munition auch das gewerbsmäßige Wiederladen von Hülsen,

    8.2
    wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

    9.
    treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,
  • Moin,
    also das ist erstmal ne Super Arbeit :super:
    Allerdings würde ich unbedingt den Transport des markieres mit reinbringen...
    Irgendwo steht das auch im Waffg....

    mfG

    Niemand gibt uns eine Chance
    doch wir werden siegen
    für immer und immer
    HELDEN für einen Tag (David Bowie)
  • Transport des Paintball Makierers : Nach § 29 wird eine Erlaubnis benötigt eine Schusswaffe zu „verbringen“. Allerdings zählt dies nur für Waffen und Munition laut „Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D)“ In diesem Abschnitt sind die „freien Waffen“ laut Anhang 2, Abschnitt 1,2(s.o.) nicht aufgeführt. --> man braucht keine Erlaubnis für den Transport von Paintball Makierern. ( ich konnte allerdings nichts zu den Sicherheitsbestimmung bei Transport finden ) Jedoch Sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden das Der Paintball Makierer vom Treibmittel und der Munitionsbox getrennt ist. Weiterhin muss Rücksprache mit dem Zoll gehalten werden beim „verbringen“ eine Paintball Makierers ins Ausland. Genauere hierzu findet man im WaffG Unterabschnitt 5 §29 – 32




    ;)

    wie gesagt, konnte da nur was finden zum transport von den eben in
    Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) erwähnten dingen..
    und dort steht nichts über die freien waffen. das heißt aber auch NUR das man keine besondere erlaubniss braucht für den transport. leider steht fand ich bisher nichts über evtl. Sicherheisbestimmung
  • Ich will nicht klugscheissen, meine aber letztens gelesen zu haben das der Transportbehälter 15 Min körperliche Gewalt
    aushalten muß, wobei der Kofferraum nicht als Transportbehälter zählt! Also ´n Alukoffer mit Schloß beispielsweise.
    Es geht nur um körperliche Gewalt ohne mechanische Hilfsmittel.
    ... der franks.ter - von den OutBreakZ? Nie gehört ....
  • davon habe ich ja noch nie was gehört. wäre auch unlogisch weil dann wären waffentaschen für luftgewehre ja immer illegal.

    ich meine mal gehört zu haben das man eine bestimmte zeit brauchen muss um die gun zusammen zu bauen.

    was davon stimmt weiß ich net.
    Irgendwas on Youtube

    ...push the trigger, free your soul!
  • Soweit ich das weiss, darf man das Behaeltnis nich einfach mit einer Hand oeffnen koennen.
    Also wenn man das im Auto auf der Rueckbank hat, darf es nich moeglich sein die Kniffte mit einer Hand problemlos rauszunehmen.


    Ich hoffemal ich hab mich verstaendlich ausgedrueckt! :D


    ICH KANN NIMME NICHT LEIDEN
  • richtig waffe muß in zerlegtem - also in nicht betriebsbereitem Zustand transportiert werden UND darf auch nicht dem unmittelbaren zugriff bzw. sorortigen Verfügbarkeit ausgesetzt sein
    z.B. transport in Koffer mit schließe nicht notwendigerweise mit schloß aber sicher ist sicher und zerlegt also gasquelle abmachen sollte man oghnehin tun, Lauf ab, Hopper runter. außerdem munition und Waffe in getrennten Behältnissen transportieren und lagern
  • hallo na ich bin neu hier und möchte dazu sagen das ich auch scharf schiesse (desert eagel 50 AE)

    zum transport reicht eine tasche mit reisverschluss braucht nicht verschlossen sein (rein technisch geht auch eine zugeklebter karton) die waffe brauch nicht auseinandergebaut zu werden allerdings dürfen sich keine geschosse (in diesem fall paints) zum abfeuern bereit in der waffe befinden und die kugeln in einem getrennten behältnis (hier glaube ich pots sagt mann )

    es soll der direkte zugriff verhindert werden falls kontrolle, lasst die herrn der Polizei die waffe entnehmen nicht selber machen die könnten sich sonst bedroht fühlen (hehe (cal. 50AE z.b großes loch)

    ich habe bislang noch keine schwirigkeiten gehabt, vielmehr sind die meisten beamten sehr neugirig

    natürlich ist diese keine rechtsberatung die bekommt ihr beim anwalt oder sonstigen behörden. und jedes gesetz in diesem land ist wie ein gummiband

    meine erfahrung sind wenn mann nett mit denne plauder geht das schon es sind schließlich auch nur menschen
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  • Bei Paintball-Waffen kommt ja noch eine dritte Sicherheitskomponente ins Spiel: das Treibmittel, sprich CO2/ HP Buddel.
    Ich persönlich kenne eigentlich niemanden, der seinen Markierer beim Transport im Auto irgendwo im selbigen in Einzlteilen aufbewahrt.
    Mit Einzelteilen sind jetzt die drei Komponenten gemeint ( Markierer, Hopper, Buddel)
    Das ganze Equipment liegt auch bei mir komplett im Fofferraum beim Transport 8)
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  • Also laut Polizei müssen mindestens DREi zum Zusammenbau nötige Schritte auszuführen sein, um den Transport zu erlauben.
    Heißt z.B. Flasche raus, Lauf weg und in nen Koffer.
    Das soll sicherstellen, daß man nicht mal kurz mit dem Ding ausm Fenster ballert. (Ja, auch sowas gibt es).
    Wer sich nicht daran hält, muß auch damit rechnen, daß das Teil beschlagnahmt wird.
    Der Cop mit dem Ich geredet habe, hat auch gesagt, daß sich die meisten (Bullen) auch daran halten, also erwischt, Markierer wech.
    Soviel dazu.
    Und wenn das alle so machn...
    DANN SIND HALT ALLE Markierer WEG! :mecker:

    Dan kann man eben nur noch auf die Kulanz desselben hoffen...
    Also mein Markierer ist immer soweit zerlegt. Is ja wohl auch kein AKt...

    Uuups, Paladin hat das ja auch schon geschrieben :huhn:

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Spartaner117 ()

  • allso kann man zusammenfassen... die plempe sollte soweit zerlegt sein das mann nicht sofort damit losballern kann.
    wenn ich das nämlich recht verstehe soll das affekthandlungen verhindern.
    Disallow: /harming/humans
    Disallow: /ignoring/human/orders
    Disallow: /harm/to/self
  • Da scheint jetzt etwas falsch herübergekommen zu sein...
    Auseinandergebaut ist schon alles, nur liegen die Einzelteile nicht vertreut im Auto, soll heissen der Body und die Mumpeln im Kofferraum, die Buddel aufm Beifahrersitz und der Lauf auf der Rückbank.
    Das würde ja schon an Paranoia grenzen. Am besten man lässt sich die Teile noch mit verschiedenen Autos zum Platz karren :head: :head: :head:
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  • Also ... ich habe ja nun das Problem dass ich den Lauf ( Flatline ) nicht mal eben vom Markierer trennen kann !!!

    Weiterhin habe ich eine große Waffentasche in der ALLE Komponenten verstaut sind ... HP-Flasche, Maske, Pot, Markierer etc. - damit ist es ( mehr oder weniger ) klar dass ich zu einem Spiel fahre ( oder von dort komme !!! ). Das ganze wird dann im Kofferaum transportiert ...

    Insofern - so hatte es mir ein befreundeter Polizist gesagt - würde mir wohl kein Polizist den Markierer wegnehmen.

    Aber ich denke dass ist auch so ein wenig im Ermessensspielraum des einzelnen Beamten ...
  • Es geht ja bei der Frage zerlegt oder nicht eigentlich darum, ob man eine Erlaubnis zum führen (Waffenschein) benötigt. Laut § 12 Absatz 3 Waffg:

    (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

    ....
    2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;


    Uns hat man in der Ausbildung (Polizei Bayern) Gerichtsurteile gezeigt. Da bedeutet nicht schussbereit 3 Schritte, um schießen zu können. Zb Gas anschrauben, Hopper drauf, durchladen.

    Nicht zugriffsbereit heißt zb Tasche im Kofferraum.

    Ansonsten bräuchte man nen Waffenschein. Hab aber noch nicht gehört, dass jemand für nen Markierer nen Waffenschein bekommen hätte