Accountant schrieb:
da bei korrekter Aufbewahrung du nichts Illegales machst.
Accountant schrieb:
Es kommt immer auf den Beamten und dessen Schulung an, der dich kontrolliert.
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Accountant schrieb:
da bei korrekter Aufbewahrung du nichts Illegales machst.
Accountant schrieb:
Es kommt immer auf den Beamten und dessen Schulung an, der dich kontrolliert.
Meine zweite Aussage war nicht auf Grenzkontrollen bezogen.seewood schrieb:
ist meiner Meinung nach ein Widerspruch. Nicht jeder Beamter ist gleich geschult und hat die gleiche Erfahrung wie jemand der ständig an der Grenze Paintballer kontrolliert. Das es mal hier und da zu Gesprächsstoff kommt ist sicherlich nicht auszuschließen. Es gilt ja nicht umsonst das WaffenGesetz, auch wenn es eher mehr als weniger ein Sportgerät ist. Trotzdem ist die Lage bzw die Ausrichtung des Gesetzes klar. Spielraum für "ermessen" gibt es aber immer
Grave schrieb:
Whaaat?
Was?
Wo?
PbHub Link?
Foto oder nie passiert.
CodyBanks schrieb:
- polizei/verkehrskontrolle - den beamten drauf hinweisen
Liberaptor schrieb:
Warum soll man ihn drauf hinweisen wenn nicht danach gefragt wird? Erschließt sich mir grad nicht was das bringen soll.CodyBanks schrieb:
- polizei/verkehrskontrolle - den beamten drauf hinweisen
Polizist: Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte.
Fahrer: Ich habe nichts getrunken.
Ein Transport zum Kumpel um den Marker zu Präsentieren ist nicht erlaubt.
CodyBanks schrieb:
Also indemfall zusammenfassend:
- grenze, wenn man gefragt wird antworten, bei weiterwinken weiterfahren
- polizei/verkehrskontrolle - den beamten drauf hinweisen
DrRush schrieb:
Die wichtigsten Regeln sind freundlich bleiben und Beamten nicht anlügen.
Nithi schrieb:
Kurzer Ausflug ins WaffG und in Recht.
§38 WaffG (Ausweispflicht):
(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
1.seinen Personalausweis oder Pass und
...
Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Laut §12 WaffG Absatz 3 Nr. 2
Eine Erlaubnis zum Führen von Waffen benötigt nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
Zu beachten ist dann noch
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnit 2 Nr 1.1 WaffG
(Regelt die geschichte mit 7,5J und F usw.)
Im Endeffekt ergibt sich folgendes Bild.
1. Einen Markierer darf jeder über 18 Jahren Transportieren solange dieser nicht zugriffsbereit und schussbereit ist.
2. Ein Transport darf nur zwischen Händler/Wohnsitz bzw. Spielfeld/Wohnsitz erfolgen.
Ein Transport zum Kumpel um den Marker zu Präsentieren ist nicht erlaubt.
3. Eine "Anmeldung" der Waffe bei einem Beamten oder einer Beamtin ist auf Nachfrage verpflichtend. Ich wüsste nicht wo es gesetzlich geregelt sein sollte dass ich eine Waffe gleich zu beginn einer Kontrolle ungefragt anmelden müsste.
Werde ich bei der nächsten Gelegenheit mal erfragen.
Aus Höflichkeit gegenüber dem/ der PolizistIn ist etwas anderes.
Meiner Erfahrung nach sind die Polizisten am entspanntesten wenn man einfach mit offenen Karten spielt und ehrlich ist.
Wurde schon öfter angehalten und hatte nie Probleme. Eher im Gegenteil waren immer sehr interesannte und auch lehrreiche Begegnungen.
Wer natürlich versucht möglichst unauffällig den Marker zu verheimlichen macht sich damit verdächtig.
Spoiler anzeigen Das oben ist die Auslegung so wie ich sie kenne. Das bedeutet nicht dass es zu 100% auch so stimmt.
Schaut euch die Gesetze selber an und entscheider was ihr daraus macht.
Nithi schrieb:
.....
2. Ein Transport darf nur zwischen Händler/Wohnsitz bzw. Spielfeld/Wohnsitz erfolgen.
Ein Transport zum Kumpel um den Marker zu Präsentieren ist nicht erlaubt.