Transport
§ 12 Abs. 3 Ziffer 2 WaffG: Eine Waffe darf nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem
anderen befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im
Zusammenhang damit erfolgt
§ 12 Abs. 3 Ziffer 2 WaffG: Eine Waffe darf nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem
anderen befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im
Zusammenhang damit erfolgt