Einfuhr von Paintball Ersatzteilen und anderen nicht waffenrechtlich relevanten Teilen

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    • Einfuhr von Paintball Ersatzteilen und anderen nicht waffenrechtlich relevanten Teilen

      Moin Moin,

      vlt. hat's einer mitbekommen, mein Paket von CCM mit ein paar Ersatzteilen wurde vom Zoll zunächst einbehalten. Nicht etwa, weil es Teile für eine - nach deutschem Recht - Waffe handelt, sondern aus Gründen der Produktsicherheit (was leider fast alles betreffen kann).
      Da hier auch gerne Mal zu rechtlichen Themen gemutmaßt wird und auch Aussagen getroffen werden, wie "freundlich sein dann klappt das schon beim Zoll", möchte ich Mal mit einem offiziellen Bescheid der zuständigen Marküberwachungsbehörde einen Hinweis geben:

      Beim Import von Paintballteilen (keinen ganzen Markierern), greift das ProdSG und die EG-Verordnung Nr. 765/2008.
      Bei diesen Teilen handelt es sich in der Regel um unfertige bzw. nicht verwendungsfertige Produkte im Sinne des § 2 Nr. 27 ProdSG.

      Um solche Teile einzuführen, bedarf es nachdem § 3 Abs. 4 ProdSG einer Bedienungs- bzw. Montageanleitung in deutscher Sprache, die die Verwendung und den Einbau der Teile erklärt. Das gilt auch für z. B. meine Griffschalen, die nur mit 2 Schrauben befestigt werden. O. g. gilt immer wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produktes bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten. (Inwieweit Griffschalen eine Gefährdung für meine Sicherheit darstellen können, ist mir schleierhaft, aber was hilft es zu diskutieren? Genau, nichts...)

      Das genannte gilt nicht für gebrauchsfertige Produkte oder für eine Sendung mit unfertigen Teilen, die zusammen ein gebrauchsfertiges Produkt ergeben. (Also ggf. mit etwas Abstand zweimal importieren was wiederum nicht verboten ist. Logic?). Bei gebrauchsfertigen Produkten ist teils CE Kennzeichen, sowie Konformitätserklärung notwendig, zudem teils ein Handelssitz des Unternehmens im europäischen Wirtschaftsraum, was ein kleines Unternehmen wie z. B. CCM i. d. R. nicht hat.

      Wären die Waren ein Verbraucherprodukt im Sinne des § 2 Nr. 26 ProdSG gelten wieder andere Regeln.

      Es ist daher empfehlenswert bei Bestellungen im Ausland, sich eine englische Gebrauchsanweisung schicken zu lassen und diese bei Bedarf zu übersetzen. Eine eigene Übersetzung ist kein Mangel (sollte man aber vlt. nicht an die große Glocke hängen). Das ist vor allem daher sinnvoll, da mir z. B. eine Frist von 3 Tagen gesetzt wurde, bis die Teile unversichert und ohne Sendungsnummer zurück geschickt würden. Die Gebrauchsanleitung wird von der Marktüberwachung nicht auf Vollständigkeit geprüft, schreiben sie auch in ihrem Bescheid. Lediglich ob eine logische Erklärung in deutscher Sprache vorliegt.

      Ideal wäre daher schon eine deutsche Anleitung im Paket, damit das Paket direkt an den Empfänger per Nachnahme zugestellt werden kann.

      Klar sind die Regelungen nicht gerade für privat sinnvoll und die meisten Sendungen gehen bestimmt durch, aber bei mir hat bereits das Hauptzollamt am Frankfurter Flughafen die Zustellung zum Empfänger untersagt und nicht mein Dorf Zollamt. Es könnte also zukünftiger häufiger vorkommen, dass Pakete einbehalten werden. Vlt. auch eine Reaktion auf den Handelskonflikt mit Trump und meine Bestellung kam halt aus den USA... da schauen die dann ganz genau hin.

      Mit der deutschen Anleitung war die Einfuhr kein Problem mehr. :thumbsup:

      Hoffe es hilft vlt Mal wem.