HDS68 würde darunter fallen.
"What is steel compared to the hand that wields it?"
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gekennzeichnet? -> Erlaubnispflicht
gekennzeichnet? -> ErlaubnispflichtDer Umgang [...] bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.
[...]
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-,
Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach
Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai
1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25
Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen, sofern
a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und
b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;
BMI schrieb:
Durch das am 24. Juli 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2025 I Nr. 171) wurde Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz neu gefasst. Danach sind der Erwerb und der Besitz von Druckluftwaffen, für die die Bestätigung zum Aufbringen des sog. F-Zeichens am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde und die in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind, erlaubnispflichtig. Druckluftwaffen, die aufgrund der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Altfassung der Vorschrift erlaubnisfrei erworben und besessen werden durften, sind weiterhin erlaubnisfrei. Die am 24. Juli 2025 in Kraft getretene Neufassung entfaltet keine Rückwirkung und wirkt damit nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte zurück.