Angepinnt Sammelfred für sämtliche F-Diskussionen

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    • Letzte Waffenrechtsänderung – droht plötzlich eine Erlaubnispflicht für Altbestände? - Deutsches Waffen Journal

      ich bin mir gerade etwas unsicher, aber da scheint etwas mehr dran zu sein. Das Video von tactical-dad hat wurde ja hier schon gepostet, aber es scheint einen Artikel im DWJ zu geben, in dem auf das WaffG weiter eingangen wird und oben genannter tactical-dad hat ein weiteres Video gemacht, das quasi 5 Minuten "ich hab es euch doch gesagt, ihr Penner" ist.



      :head:
    • kommt der "Testicel Dad" nicht aus dem Airsoft-Bereich?

      AirSoft dürfte doch überhaupt nicht betroffen sein, da alle "Geschosse" kürzer als 30mm sind. Zumindest war das dies die überwiegende Meinung im ASVZ.

      Für mich fällt das fast schon unter Click- oder Rage- Bait.

      Und die Magazine für Scharfwaffen greifen auch regelmäßig jede Änderung zur Angstmache auf.

      Ich persönlich hätte keinen Grund zur Panik, bin aber zugegebenermaßen nicht sehr tief eingelesen in die Thematik.
    • das Problem besteht wohl in der doppelten Verneinung, sodass halt die 30mm Geschosslänge UND nicht vor dem 24.Juli.2025 gegeben sein müssen, damit die Waffen NICHT erlaubnispflichtig sind.
      Sind die Geschosse länger als 30mm? -> Eraubnispflicht.
      Ist der Gerät vor dem 24.Juli.2025 mit :f-zeichen: gekennzeichnet? -> Erlaubnispflicht

      Was das Gesetzt MEINT ist genau das was du sagst, was das Gesetz SAGT ist: "Fickt euch, euer Scheiss ist jetzt illegal!"

      Man kann den/die Typen doof finden wie man will, es scheint halt etwas dran zu sein an dem Problem mit der Formulierung. Naja, mal sehen was da noch kommt.
    • Es geht um Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1: Anlage 2 WaffG - Einzelnorm


      Der Umgang [...] bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.
      [...]
      Unterabschnitt 2:
      Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
      1.
      Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

      1.1
      Druckluft-,
      Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
      Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie
      von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach
      Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai
      1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
      Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25
      Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen, sofern
      a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und
      b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;
    • Ich denke, es geht um den Punkt b.

      Also:

      Quellcode

      1. Erlaubnisfrei: (Energie < 7.5J) und F-Kennzeichnung und a und b
      2. b = (Datum des Aufbringens) NICHT vor dem [Datum].
      3. = (Datum des Aufbringens) nach (oder gleich) dem [Datum].
      Also wenn Bestätigung zum Aufbringen oder Aufbringen des F-Stempels vor dem Datum => nicht erlaubnisfrei => erlaubnispflichtig

      Da es aber bereits eine Stellungnahme dazu gibt, keine Panik: waffenrecht-node.html

      BMI schrieb:

      Durch das am 24. Juli 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2025 I Nr. 171) wurde Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz neu gefasst. Danach sind der Erwerb und der Besitz von Druckluftwaffen, für die die Bestätigung zum Aufbringen des sog. F-Zeichens am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde und die in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind, erlaubnispflichtig. Druckluftwaffen, die aufgrund der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Altfassung der Vorschrift erlaubnisfrei erworben und besessen werden durften, sind weiterhin erlaubnisfrei. Die am 24. Juli 2025 in Kraft getretene Neufassung entfaltet keine Rückwirkung und wirkt damit nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte zurück.