Angepinnt Sammelfred für sämtliche F-Diskussionen

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    • McFat schrieb:

      auch klar...
      Brauch ich mir eh keine Sorgen mehr machen, mit gefreaktem Lauf unso,
      man kann ja bloß einmal gegen das WaffG verstoßen...

      :angel:
      Deswegen auch die Freakhülsen aus dem Lauf nehmen.
      Dann können sie das Ding solange übern Chrono halten wie sie wollen. Außer 180 FPS und Soße kommt da nichts raus.
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      Manchmal schreibe ich einen Kommentar. Dann fällt mir ein, dass ich Mod bin. Dann lösche ich meinen Kommentar.
      Planet Spexit

      => Speck Ops Blog
    • Egal wohin ich fahre.. ich entnehme IMMER den Bolzen und transportiere diesen separat.
      Denn auch beim Beschussamt darf nichts ein bzw ausgebaut werden, wenn der Markierer dort zum Beschusstest vor liegt.
      Druck drauf, Lauf ran und Magazin/Hopper rein/rauf.
      Mehr dürfen die nicht. Wenn mans genau nimmt dürfen die auch nicht an den FPS Schrauben drehen.
      So wie eingezogen muss geschossen werden.
      @KingCJ91 | Willow

      Bei manchen Frauen frage ich mich:
      Ist das Schminke oder haben die beim Paintball verloren?!
    • Interessant wäre es, einen Markierer bei wirklich MAXIMAL aufgedrehten FPS zu transportieren. So theoretische 600 oder so wo es dann wirklich JEDE Farbkugel zerfetzt :pokal:
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    • 'Ne voll aufgedrehte PG 7 mit CO2 ist auch ein kurzweiliger Spaß.

      Nur nicht für's Handgelenk :grinser:

      Pew-Pew
      "Gemütlichkeit, das ist die Relation von Zeit, Geld & Bier !" G.Polt

      "RHINO WARRIOR"
    • Liberaptor schrieb:

      McFat schrieb:

      auch klar...
      Brauch ich mir eh keine Sorgen mehr machen, mit gefreaktem Lauf unso,
      man kann ja bloß einmal gegen das WaffG verstoßen...

      :angel:
      Deswegen auch die Freakhülsen aus dem Lauf nehmen.Dann können sie das Ding solange übern Chrono halten wie sie wollen. Außer 180 FPS und Soße kommt da nichts raus.
      Mit dem ft12 Lauf noch lustiger :grinser:
      Huldigt wem auch immer, Hauptsache QBS Einhörner sind Rudeltiere!!!!!!!!!
    • Listenhund schrieb:

      hmmm...das Patronenlager hab ich bei meiner noch nicht gefunden...bei mir war da nur so´n komischer Hopper...Paint gilt im rechtlichen Sinne nicht als Munition wie bei "scharfen" Waffen. Keine Ahnung inwieweit das auf deinen Paragraphen anwendbar ist, bin leider kein Jurist :D @Lukerhunter

      Für mich ist es nach wie vor eine "Grauzone" weil es keine eindeutige Definitionen bzw. Regelungen für Paintballwaffen gibt. Dies muss man sich alles indirekt aus dem Waffengesetz ableiten.
      Solange keiner den Rechtsweg völlig ausschöpft wird´s wohl auch in Zukunft keiner so genau sagen können.
      Nicht ganz richtig, ist keine Grauzone, kann man ganz leicht auf dem WaffG herauslesen.

      Paintballmarkierer sind Schusswaffen:
      "Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 1.1 Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."

      Paint ist Munition, denn es sind Geschosse:
      "Unterabschnitt 3: Munition und Geschosse
      3.
      Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte
      3.1
      feste Körper,
      3.2
      gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen."


      Die so gerne erwähnte gesetzlich vorgeschriebene Plombe wird übrigens mit keinem Wort im WaffG erwähnt. Auch keine "Vorrichtung, die das Verstellen der Waffe verhindert" oder sonst irgendwas...
      Ist lediglich eine Handhabe der meisten Shops, um im Fall der Fälle sagen zu können: "Als die Waffe von uns verkauft wurde, war sie ordentlich eingestellt und verplompt."
      Aber das hört Ihr alle ja nicht zum ersten Mal.

      Und ja, beinahe jede bauliche Veränderung lässt die Zulassung erlöschen, da die Waffe dem Gebrauchsmuster bei der PTB entsprechen muss. Anderer Body, andere Waffe, andere Zulassung.

      Allerdings ist das Wort "wesentliche Teile einer Waffe" nicht klar definiert, genauso wenig wie "verschlossenes Behältnis" im Abschnitt Transport.
    • Ach, jetzt hab ich doch glatt die 7.5Joule Geschoßenergie vergessen, damit man die Paintballknarren als freie Waffen definieren kann:

      "Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
      1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
      1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
      1.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind; "

      So, damit kann man jetzt jede Frage zur F-kalation beantworten.
      Die Angaben, welche Kennzeichnung zu erfolgen hat, finde ich gerade nicht mehr, aber da steht halt F, Kaliber und Inhaber der Zulassung, vor 2/2004? reichte das F.
    • Einmal den kompletten, um nicht zu sagen jeden 2ten Fred der letzten 10 Jahre rasiert haha

      => stabil abgeliefert <=

      Zum Transport würde ich mir noch was wünschen. <3
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    • Zum Transport gibt es nur einen Absatz:

      "Paragraph 12
      (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
      1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; "

      Mehr nicht.
      Gibt allerdings noch ein paar Anmerkungen dazu, hier recht einfach erklärt und auch mit den entsprechenden Quellenangaben:
      #Mythbusters: Waffen und Munition darf ich nicht in einem Behältnis transportieren - German Rifle Association
    • Jaja, is ja gut ich weiß was du willst. Also:

      @sgt-terror HIERMIT ERHEBE ICH SIE IN DEN RANG EINES LORDS!


      ERHEBEN SIE SICH UND MÖGEN SIE MIT IHRER ÜBERDURCHSCHNITTLICHEN FÄHIGKEIT NAMENS "LESEN UND VERSTEHEN"
      DEN UNHEILSBRINGENDEM HALBWISSEN DES GEMEINEN PÖBELS EINHALT GEBIETEN!!
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    • Die wesentlichen Teile einer Schusswaffe finden sich in Anlage 1 1.3.1 WaffG:
      Der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind

      Definition "verschlossenes Behältnis" im Sinne des WaffG:
      Ein verschlossenes Behältnis ist ein Raumgebilde, das allein der Aufnahme von Sachen dienen und nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.

      Erläuterung:Im Gegensatz zum umschlossenen Raum ist das Behältnis gerade nicht etwa auch dazu bestimmt von Menschen betreten zu werden. Der Haupttresor einer Bank fällt damit schon unter § 243 I S.2 Nr.1 StGB. Im Gegensatz zur Nr. 1 muss das Behältnis aber auch tatsächlich verschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn es mit einer im Zweifel auch aktivierten Vorkehrung versehen ist, die der Öffnung und Wegnahme des Inhaltes entgegensteht. Es braucht kein Schloss vorhanden sein, das Behältnis kann vielmehr ebenfalls verschnürt oder vernagelt oder verklebt sein-Dies reicht aus. Steckt der Schlüssel im Schloss steht das der Annahme eines Regelbeispiels nicht entgegen aber im Hinblick auf eine eventuelle Selbstgefährdung sollte die Problematik in einer Klausur angesprochen werden, ist im Einzelfall aber wohl je nach Sachlage zu beurteilen. Insbesondere kann es dann auch an der besonderen Sicherung fehlen. Auch ist nicht erforderlich, dass ein Öffnen besonders schwer wäre, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verschließung.

      Weiterhin sind Tuningläufe Austauschläufe im Sinne des WaffG. Diese finden sich in Anlage 1 3.1 WaffG. Sie sind der Schusswaffe gleichgestellt für die sie produziert wurden. Solange die Schusswaffe die 7,5Joule nicht übersteigt, erfüllt sie mit den eingeprägten Markierungen weiterhin die gesetzlichen Anforderungen.