Es ist halt schwer ein Glas zu füllen das bereits voll ist
"Meine Definition von Glück? Keine Termine und leicht einen sitzen"
-Harald Juhnke
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DerColonel schrieb:
Es ist halt schwer ein Glas zu füllen das bereits voll ist
Hendrik schrieb:
Die Quelle meiner zitierten Texte waren das WaffG selbst (Anlagen) sowie die Legaldefinition und Erklärungen aus der Kommentierung.
Vielleicht sollte man noch erwähnen, dass Jura keine exakte Wissenschaft ist und Staatsanwälte bzw. Richter gleiche Sachverhalte anders subsumieren. Insbesondere, wenn es sich um seltene Phänomene handelt, wie z.B. modifizierte Paintballmarkierer.
Klar ist:
1. Wer den Markierer modifiziert, so dass er mehr als 7.5Joule liefert, ist nicht mehr im Besitz einer erlaubnisfreien Waffe. (Anlage 2 WaffG)
2. Wer wesentliche Teile einer Schusswaffe modifiziert, braucht eine Erlaubnis.(§26 I WaffG)
3. Wer beim Beschussamt (bspw. Köln) einen Antrag auf einen freiwilligen Beschusstest einreicht, muss nur Angaben zu Modifikationen an wesentlichen Teilen angeben. (§5 BeschG)
Ich schließe daraus, dass alle Modifikationen an nicht wesentlichen Waffenteilen erlaubt sind, die nicht de jure verboten sind, wie z.B. das Anbringen von Zielhilfen außer Optiken . Das wären Lampen oder Laser.
Das ist allerdings nur meine Rechtsauffassung.
Hendrik schrieb:
...
Weiterhin sind Tuningläufe Austauschläufe im Sinne des WaffG. Diese finden sich in Anlage 1 3.1 WaffG. Sie sind der Schusswaffe gleichgestellt für die sie produziert wurden. Solange die Schusswaffe die 7,5Joule nicht übersteigt, erfüllt sie mit den eingeprägten Markierungen weiterhin die gesetzlichen Anforderungen.