Allgemeines zum Thema Läufe und Chronen und so'n Zeug :-)

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  • Hendrik schrieb:

    Die Quelle meiner zitierten Texte waren das WaffG selbst (Anlagen) sowie die Legaldefinition und Erklärungen aus der Kommentierung.


    Vielleicht sollte man noch erwähnen, dass Jura keine exakte Wissenschaft
    ist und Staatsanwälte bzw. Richter gleiche Sachverhalte anders
    subsumieren. Insbesondere, wenn es sich um seltene Phänomene handelt,
    wie z.B. modifizierte Paintballmarkierer.


    Klar ist:
    1. Wer den %%77cc9b28c9a696b1239045a4354fd7060293b17e%% modifiziert, so dass er mehr als 7.5Joule liefert, ist nicht mehr im Besitz einer erlaubnisfreien Waffe. (Anlage 2 WaffG)


    2. Wer wesentliche Teile einer Schusswaffe modifiziert, braucht eine Erlaubnis.(§26 I WaffG)


    3. Wer beim Beschussamt (bspw. Köln) einen Antrag auf einen freiwilligen Beschusstest einreicht, muss nur Angaben zu Modifikationen an wesentlichen Teilen angeben. (§5 BeschG)


    Ich schließe daraus, dass alle Modifikationen an nicht wesentlichen Waffenteilen erlaubt sind, die nicht de jure verboten sind, wie z.B. das Anbringen von Zielhilfen außer Optiken . Das wären Lampen oder Laser.
    Das ist allerdings nur meine Rechtsauffassung.


    @David89 ließ dir einfach mal den folgenden Fred durch: Sammelfred für sämtliche F-Diskussionen

    Alles schon tausendfach diskutiert.


    MiLan schrieb:

    Über den Sinn und Unsinn dieser Gesetze darf man von mir aus streiten, aber das ändert nichts an ihrer Gültigkeit.
    Genau so isses
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