Der weltbeste Karlson vom Dach war das..
Nee, mal ehrlich, ganz in der Nähe ist der Flughafen Werneuchen
Nee, mal ehrlich, ganz in der Nähe ist der Flughafen Werneuchen
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Original von Trappenhof
So die Herren,
ich habe das Gelände seid Nov`09 und denke eine Menge geschafft....oder????
Darum geht es hier bei den Bildern...
Wenn hier irgendjemand die Brandenburger Spielfelder und unseren Ruf als Paintballer in Verruf bringen möchte, dann soll er es woanders machen, aber nicht hier.
Ich bitte mal hier die Moderatoren mit den Besen zu fegen.
Interessant ist es auch immer wieder zu beobachten, dass bestimmte Leute gegen andere Schießen und ein bestimmtes Spielfeld immer loben und Werbung dafür machen.
Tatsache ist, dass kein Paintballspielfeld mit Paintballnetzen umgeben sein muss. Unser Grabenfeld ist z. B. mit einem 5 m hohen Wall aus Sand umgeben... und das reicht. Wer anderes behauptet, hat wie immer keine Ahnung. Eine 2 m hohe Mauer würde aus meiner Sicht selbstverständlich nicht reichen.
An den Außengrenzen ist ein Sicherheitsbereich eingerichtet und keiner kann mit seinen 214 FPS darüber schießen... es sei denn er will es unbedingt oder hat illegaler Weise seinen Markierer hochgedreht.
Wer also der Meinung ist über die Sicherheitsbestimmungen von Paintballspielfeldern zu sinnieren, der soll einen eigenen Thread dazu eröffnen.
Die Leute in Mahlwinkel, Sternebeck, Schönwalde, Ziesar freuen sich bestimmt über die geistreichen Ergüsse einiger Schlaumeier...
Einen schönsten Herrentag noch an alle
Gruß
Ute
Original von Karufu
Zum Thema Netze: Leider kann ich nichts zu gesetzlichen Bestimmungen finden, die besagt das ein Spielfeld kpl. eingenetzt sein soll. Vielleicht hat jemand mal was Handfestes zum nachlesen?
Allerdings ist der Weg oben-rechts schon beunruhigend wenn dort jemand drauf sein sollte.
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,